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Reisekostenrechtliche Betriebsstätte eines Selbstständigen

Eine Betriebsstätte im steuerlichen Sinn setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen.

Das Lotsrevier eines Seelotsen ist danach keine großräumige Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) – unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung – mit Urteil vom 26.03.2026 (VIII R 13/24) entschieden.

Der Kläger erzielte als Seelotse Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Lotsungen begannen meistens an derselben Anlagestelle seines Lotsbezirks. In der Nähe der gegenüber liegenden Anlegestelle hatte er einen Dauerparkplatz angemietet. Bis dahin fuhr er mit dem eigenen Pkw und setzte mit einem Boot auf das zu lotsende Schiff über, das er in der Regel in der Lotsenstation wieder verließ. Meistens wurde er auch für eine Rücklotsung eingeteilt. Wartezeiten verbrachte er in der Lotsenstation, in deren Radarstation er zudem an zwei Tagen im Monat Radardienste ausübte.

Fahrten und Verpflegungsmehraufwendungen abzugsfähig

Vor dem Finanzgericht begehrte der Kläger erfolgreich die Berücksichtigung der Aufwendungen für seine Fahrten von der Wohnung zu den einzelnen Lotseinsätzen sowie von Verpflegungsmehraufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben. Der BFH bestätigte das Urteil. Nach seiner Auffassung hatte der Kläger keine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG. Daher war auch keine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für die Fahrtaufwendungen auf die Entfernungspauschale vorzunehmen.

Rechtsprechungsänderung: Keine großräumige Betriebsstätte 

Weder an seinem Dauerparkplatz noch in der Lotsenstation hätte der Kläger Betriebsstätten. Auch die zu lotsenden Schiffe seien keine Betriebsstätten. Soweit der BFH in früheren, ähnlich gelagerten Fällen eine großräumige Betriebsstätte erkannt hat, hält er unter der Geltung des geänderten Reisekostenrechts für Arbeitnehmer daran nicht mehr fest.

(BFH / STB Web)