Beiträge von Eltern an einen Förderverein der Privatschule ihrer Kinder können unter Umständen als Schulgeld steuerlich berücksichtigt werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Kläger zahlten im Streitjahr insgesamt 1.000 Euro an den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule. Der Förderverein leitete die von den Eltern erhobenen Beiträge zweckgebunden an die Schulträgerin weiter. Letztere verwendete die Mittel zur Finanzierung des Schulbetriebs.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes können – unter weiteren Voraussetzungen – 30 Prozent des Schulgelds, höchstens 5.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nicht begünstigt sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Auf dieser Grundlage machten die Kläger 30 Prozent ihrer Beiträge als Sonderausgaben geltend.
Abzug von 30 Prozent als Schulgeld
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Es verwies insbesondere darauf, dass die Satzung des Fördervereins auch eine Verwendung der Mittel für Zwecke ermögliche, die über die Finanzierung des normalen Schulbetriebs hinausgingen. Mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht hatten die Kläger Erfolg. Der BFH bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 3.6.2026 (Az. X R 27/23).
Wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend
Für die steuerliche Beurteilung kommt es nach Auffassung des BFH auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Es mache für die Eltern wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Schule selbst Schulgeld erhebe oder ob die Finanzierung des Schulbetriebs über einen Förderverein erfolge, an den die Eltern entsprechende Beiträge zahlten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Beiträge tatsächlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet würden.
Mittelverwendung muss nachgewiesen werden
Die zweckentsprechende Mittelverwendung müsse allerdings nachgewiesen werden. Sei sie bereits durch entsprechende Regelungen in der Satzung des Fördervereins sichergestellt, reiche dies regelmäßig aus. Andernfalls müsse im Einzelfall nachgewiesen werden, dass die Beiträge an den Schulträger weitergeleitet und von diesem ausschließlich für den normalen Schulbetrieb verwendet worden seien. Im Streitfall hatten die Kläger den erforderlichen Nachweis erbracht, sodass die Zahlungen als Schulgeld anzusehen waren.
(BFH / STB Web)