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Werbung mit Sternebewertung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über rechtliche Aspekte bei der Werbung mit Sternebewertungen im Fall einer Immobilienplattform entschieden.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Das beklagte Unternehmen bot auf seiner Website die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler an. Sie warb unter anderem mit durchschnittlichen Sternebewertungen ihrer Kunden, ohne Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, zum Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen und zur Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen zu machen.

Der BGH bestätigte mit Urteil vom 25. Juli 2024 (Az. I ZR 143/23) die Ansicht des Berufungsgerichts, das die Aufgliederung nach Sterneklassen wettbewerbsrechtlich nicht für wesentlich erachtete. Dem Durchschnittsverbraucher sei aufgrund seiner Erfahrung bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen und die Bewertungen - zum Teil erheblich - divergieren. Anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen könnten Kunden abschätzen, wie aussagekräftig die angegebene Durchschnittsbewertung sei. Die Aufgliederung nach Sterneklassen vermittele daneben keine wesentliche Information. Insbesondere könne sie keinen Aufschluss über die Gründe geben, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen hätten.

(BGH / STB Web)