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Erbschaftsteuer: Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Der Bundesfinanzhof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Merkmalen erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigten Verwaltungsvermögens auseinandergesetzt. Zum Erbe in dem Fall gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück.

Der Erblasser hatte das Parkhaus als Einzelunternehmen ursprünglich selbst betrieben und später an den Kläger, seinen Sohn, unbefristet verpachtet. Das Finanzamt stellte den Wert des Betriebsvermögens fest und behandelte das Parkhaus als sogenanntes Verwaltungsvermögen, das bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist. Das Finanzgericht und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an.

Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Zwar wird Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert. Das gilt allerdings nicht für bestimmte Gegenstände des gesetzlich so bezeichneten Verwaltungsvermögens. Darunter fallen auch "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke". Diese können im Rahmen der Erbschaftsteuer zwar auch begünstigt sein, etwa wenn – wie im Streitfall – der Erblasser seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt.

Eine Ausnahme besteht dabei jedoch für solche Betriebe, die schon vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung erfüllt haben. Dies ist nach dem Urteil des BFH vom 28.02.2024 (Az. II R 27/21) bei einem Parkhaus der Fall. Denn die dort verfügbaren Parkplätze als Teile des Parkhausgrundstücks würden schon durch den Erblasser als damaligen Betreiber an die Autofahrer – und somit an Dritte – zur Nutzung überlassen.

Wohnungen aus Gründen des Gemeinwohls privilegiert

Zudem handle es sich dabei auch nicht um die Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber wiederum aus Gründen des Gemeinwohls für die Erbschaftsteuer privilegiert habe. Keine Rolle spiele auch, ob zu der Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen wie beispielsweise eine Ein- und Ausfahrtkontrolle und eine Entgeltzahlungsdienstleistung hinzukommen. Darauf stelle das Erbschaftsteuergesetz nicht ab.

(BFH / STB Web)