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Kein Wohnungstausch für Erbschaftsteuerzwecke

Das steuerfreie Familienheim im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) kann nicht durch ein vergleichbares, ebenfalls zur Erbmasse gehörendes Objekt ersetzt werden. Dies geht aus einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts hervor.

Die Beteiligten stritten über die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG. Der Kläger ist alleiniger Erbe seiner Mutter. Neben Giralgeld und anderen Kapitalforderungen war auch Grundvermögen Teil der Erbmasse. Dazu gehörten mehrere Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus, darunter die von der Erblasserin bis zu ihrem Tod selbst bewohnte Wohnung sowie eine vom Kläger von der Erblasserin angemietete Wohnung.

Zwei nahezu identische Wohnungen

Die begehrte Steuerbefreiung setzt voraus, dass die vom Erblasser bewohnte Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Ein Umzug des Klägers in die Wohnung der Erblasserin erfolgte jedoch nicht, er vermietete sie an Dritte. Auch wenn die gesondert festgestellten Grundbesitzwerte voneinander abwichen, handelte es sich um nahezu identische Wohnungen im selbigen Objekt. Er habe es als sinnvoll erachtet, die in der Vergangenheit angemietete Wohnung weiter zu bewohnen und nicht mit der zuvor von seiner Mutter bewohnten Wohnung zu tauschen. Der Umzug von einer Etage in die andere in eine baugleiche Wohnung sei aus Gründen der Sinnhaftigkeit und Verfahrensökonomie unterblieben.

Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht erfüllt

Wie das Gericht feststellte, waren die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung damit nicht erfüllt: Die von ihr an ihren Sohn vermietete Wohnung hatte die Erblasserin folglich nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt; sie stelle daher kein begünstigungsfähiges Familienheim dar. Die von der Erblasserin selbst bewohnte Wohnung stellte zwar deren Familienheim dar. Der Kläger habe das Familienheim jedoch nicht unverzüglich nach dem Erbfall zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, denn er zog nicht in diese Wohnung ein.

Die gesetzliche Vorschrift sei auch nicht so auszulegen, dass das Familienheim durch eine andere Wohnung im selben Mehrfamilienhaus substituiert werden könne, so das Gericht in seinem Urteil vom 13.03.2024 (Az.3 K 154/23).

(Nieders. FG / STB Web)