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Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an Angehörige?

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann eine sogenannte "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vorliegt, die zur Steuerfreiheit führen kann.

Steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte liegen vor, wenn bei Immobilien der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Eine Ausnahme gilt, wenn die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Im entschiedenen Fall erwarben Eheleute 2009 eine Eigentumswohnung, die sie unentgeltlich an die Mutter der Ehefrau überließen. Nach deren Tod 2016 verkauften sie die Wohnung. Unterhaltsleistungen an die Mutter der Klägerin machten sie bis einschließlich 2016 nicht geltend.

Differenzierung zwischen Kindern und anderen Angehörigen rechtens

Das Finanzamt behandelte den Verkauf der Wohnung als privates Veräußerungsgeschäft und berücksichtigte dabei einen Gewinn. Es war der Ansicht, dass die Überlassung an die Mutter - anders als eine Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder - keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken darstelle. Der Verkauf sei daher steuerpflichtig. Die Eheleute hingegen fanden eine solche Differenzierung widersprüchlich. Zudem seien die zahlreichen Besuche der Klägerin bei ihrer Mutter als Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken anzusehen.

Aufenthalte zu Besuchszwecken nicht ausreichend

Dem entsprach das Finanzgericht in seinem Urteil vom 2.3.2023 (Az. 14 K 1525/19 E,F) allerdings nicht. Die Kläger hätten die Wohnung nicht selbst genutzt, wobei bloße Aufenthalte zu Besuchszwecken nicht ausreichten. Die Nutzung durch die Mutter könne den Klägern nicht zugerechnet werden. Dies komme nur bei einer Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder in Betracht. Diese Differenzierung sei dadurch gerechtfertigt, dass bei Kindern eine Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen für die Eltern anzunehmen sei. Dagegen sei bei anderen unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Das FG hat die Revision zugelassen.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom 05.04.2023